SFV: Hinweise zur neuen Corona-Schutzverordnung

  • Beitrag veröffentlicht:23. Oktober 2020
  • Beitrags-Kategorie:Aktuelles

Hinweise zum Spielbetrieb im Zuge der Veröffentlichung der neuen Sächsischen Corona-Schutzverordnung vom 21. Oktober.

Am 21.10.2020 veröffentlichte das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt eine Novelle der Corona-Schutzverordnung des Freistaates Sachsen. Darin haben sich die wesentlichen Festlegungen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus wie z.B. die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht geändert.

Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 21. Oktober 2020

Neu aufgenommen wurden die Regularien, Beschränkungen und Auflagen, welche sich aus den steigenen Infektionszahlen in einzelnen Kommunen und Landkreisen ergeben. Die wesentlichsten Details, welche speziell für die Durchführung des Spielbetriebes von Bedeutung sind, wollen wir hier kurz noch einmal zusammenfassen:

Grundsätzlich gilt:

  • Die Durchführung des Trainings- und Spielbetriebes im Fußball ist möglich.
  • In allen geschlossenen Räumen (Umkleiden, Dusch-/Waschräume, Vereinsräume, SR-Kabinen etc.) ist das Abstands- und Hygienegebot strikt einzuhalten,
  • Orientierung bieten dazu die Empfehlungen der SFV zur Erstellung eines eigenen Hygienekonzeptes des Vereins bzw. der Sportstätte. Hygienekonzepte bzw. -auflagen des Sportstättenbetreibers sind dabei stets zu berücksichtigen
  • Für Sportstätten mit einer Besucherzahl bis 1.000 Besucher müssen von den zuständigen kommunalen Behördern genehmigte Hygienekonzepte vor der Inbetriebnahme vorliegen, davon ausgenommen ist der Bereich des Freizeit- und Breitensports mit einer Besucherzahl bis 50 Personen
  • Sportveranstaltungen mit einer Besucherzahl über 1.000 Personen dürfen stattfinden, wenn eine datenschutzkonforme und datensparsame Erhebung von Kontaktdaten möglich ist und ein von der zuständigen kommunalen Behörde auf die Veranstaltungsart bezogenes genehmigtes Hygienekonzept vorliegt und umgesetzt wird.

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Sportveranstaltungen in Gebieten mit erhöhtem Infektionsrisiko

Abhängig von den regionalen Infektionsparametern müssen die zuständigen kommunalen Behörden aufgrund der in den Landkreisen oder Kreisfreien Städten amtlich festgestellten Zahlen unverzüglich nach Erreichen der erhöhten Infektionszahl verschärfende Maßnahmen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen. Für Sportveranstaltungen heißt das:

– Ab 20 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen vor Beginn der Sportveranstaltung

  • Sportveranstaltungen mit einer Besucherzahl über 1.000 Personen sind ohne weitere behördliche Entscheidung untersagt. Die zuständige kommunale Behörde kann die Durchführung der Veranstaltung genehmigen, wenn es sich um einen konkreten abgrenzbaren Ausbruch handelt und die Durchführung der Veranstaltung daher vertretbar ist. Das Verbot gilt solange, bis die Zahl der Neuinfektionen die Schwelle von 20 während mehr als sieben Tagen unterschritten ist. Dies gilt auch für bereits genehmigte Sportveranstaltungen.

– Ab 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen vor Beginn der Sportveranstaltung

  • ist die Teilnehmerzahl bei Sportveranstaltungen im Außenbereich auf 250 Personen und in geschlossenen Räumlichkeiten auf 150 Personen zu begrenzen. Ausnahmen bedürfen eines mit dem zuständigen Gesundheitsamt erneut abgestimmten Hygienekonzeptes.
  • Weiterhin sind von allen Personen personenbezogene Daten zur Nachverfolgung von Infektionen zu erheben. Zu diesem Zweck sind folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten: Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Postleitzahl der Besucher sowie Zeitraum des Besuchs. Diese Daten sind, geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte, zu erheben und für die Dauer eines Monats nach Ende des Besuchs für die zuständigen Behörden vorzuhalten. Auf Anforderung sind sie an diese zu übermitteln; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig, soweit sich aus bundesrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt. Die Daten sind unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten;

– Ab 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen vor Beginn der Sportveranstaltung

  • ist die Teilnehmerzahl bei Sportveranstaltungen auf 100 Personen zu begrenzen. Ausnahmen bedürfen eines mit dem zuständigen Gesundheitsamt erneut abgestimmten Hygienekonzeptes.
  • Weiterhin sind von allen Personen personenbezogene Daten zur Nachverfolgung von Infektionen zu erheben. Zu diesem Zweck sind folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten: Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Postleitzahl der Besucher sowie Zeitraum des Besuchs. Diese Daten sind, geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte, zu erheben und für die Dauer eines Monats nach Ende des Besuchs für die zuständigen Behörden vorzuhalten. Auf Anforderung sind sie an diese zu übermitteln; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig, soweit sich aus bundesrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt. Die Daten sind unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten;

Bitte bei all diesen Dingen unbedingt beachten, dass auch die regionalen Festlegungen der zuständigen Behörden in den kreisfreien Städten und in den Landkreisen zu beachten sind. Grundsätzlich vertritt der SFV den Standpunkt, den Spielbetrieb aufrechtzuerhalten, solange es die gesetzlichen Rahmenbedingungen zulassen. Selbstverständlich unter Einhaltung der jeweils vor Ort herrschenden Auflagen der zuständigen Behörden. Bei Corona-Verdachtsfällen, Quarantäne und positiven Testergebnissen entscheiden die zuständigen spielleitenden Stellen in Einzelfallentscheidungen, wie mit dem betroffenen Spiel bzw. der Sportveranstaltung umzugehen ist.

Als Argumentationshilfe bzgl. der Aufrechterhaltung des Spielbetriebes, auch bei höheren Infektionszahlen, verweisen wir auf das Interview mit dem Vorsitzenden der Medizinischen Kommission des DFB, Universitäts-Prof. Dr. Tim Meyer, wonach Infizierungen beim Fußballspielen eher unwahrscheinlich sind und der Fußballsport noch nicht einmal als Kontaktsportart im eigentlichen Sinne zu sehen ist. Das Interview im Wortlaut: https://www.dfb.de/news/detail/meyer-corona-ansteckung-auf-spielfeld-sehr-unwahrscheinlich-219933/


Wir möchten an dieser Stelle noch einmal wichtige Informationen sammeln und vorab vereinfacht zusammenfassen, dass für Amateursportlerinnen und -sportler die gleichen Verfügungen gelten wie für Bürgerinnen und Bürger.

Sächsische Corona-Schutzverordnung

Allgemeinverfügung Sachsen (sportrelevante Punkte: 10 & 11)

Sächsische Quarantäne-Verordnung

Risikobewertungen für Deutschland

Internationale Risikogebiete

Informationen für Reisende und Pendler

Quelle:  SFV