Allgemeinverfügung vom 12. Mai 2020Innensportanlagen dürfen ab 15. Mai wieder genutzt werden |
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Liebe Sportfreundinnen und Sportfreunde,
hiermit möchten wir euch über die sportstättenrelevanten Inhalte der Allgemeinverfügung vom 12. Mai informieren: AUSZUG 13. Hygieneregeln für Sportstätten, Fitness- und Sportstudios sowie Tanzschulen Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit sich alle Personen nach Betreten der Sportstätte bzw. der Einrichtung die Hände waschen oder desinfizieren. – Es besteht keine Pflicht, Mund-Nasen-Bedeckungen in den Sportstätten bzw. Einrichtungen zu tragen. – Die Öffnung von Tanzschulen ist erlaubt für den Einzelunterricht und für feste Paare (keine Jugendkurse) sowie Solotänzer. Extrakurse für Risikogruppen (z.B. Seniorentanz) sollten nicht angeboten werden. – Die Anzahl der jeweils zugelassenen Sportler, Tänzer bzw. Tanzpaare hängt von derjeweiligen Sportart ab, muss die Einhaltung des Mindestabstandes von mindestens 1,5 Metern während des Trainings garantieren und ist im Konzept der Sportstätte bzw. Einrichtung zu begründen. – Der Mindestabstand zwischen Sportlern, Tänzern bzw. Tanzpaaren und Trainern ist in jeder Trainingseinheit einzuhalten. Trainingseinheiten mit Mannschaftsspielcharakter sind nicht erlaubt. Jeglicher Körperkontakt ist, außer bei einem Tanzpaar zueinander, zu vermeiden. – Der Mindestabstand ist auch in den Umkleidebereichen sowie Sanitärbereichen unbedingt einzuhalten. Möglichkeiten zum Händewaschen (mit entsprechendem Abstand zueinander) müssen ausgerüstet sein mit Flüssigseife und zum Abtrocknen mit Einmalhandtüchern. Elektrische Handtrockner sind weniger geeignet, können aber belassen werden, wenn sie bereits eingebaut sind. – Enge Bereichen sind so umzugestalten oder der Zugang zu beschränken, dass der Mindestabstand eingehalten werden kann. – Trainingsgeräte sind nach der Benutzung zu reinigen. – Nach Möglichkeit sollte die Bezahlung per Überweisung erfolgen und der Tresen mit Plexiglasschutz versehen werden. – Sportstätten, Fitness- und Sportstudios sowie Tanzschulen dürfen nicht für den Publikumsverkehr (Zuschauer, Begleitpersonen usw.) geöffnet werden. Für Rückfragen und Informationen, stehen euch die Vereinsberater im Kreissportbund Vogtland e.V. zur Verfügung. |
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Neu ab 15. Mai 2020: Neue Corona-Schutz-VerordnungDie Staatsregierung hat am 12. Mai 2020 die zur Eindämmung der Corona-Pandemie erlassenen Beschränkungen und Verbote weiter gelockert und eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Demnach bleiben der Grundsatz der auf ein Mindestmaß zu reduzierenden allgemeinen Kontakte, das Abstandsgebot von mindestens 1,5 Metern und die für bestimmte Bereiche erlassene Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung weiter bestehen. |
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Öffnung der Vereinsheime und VereinsgaststättenAb dem 15. Mai dürfen auch die Vereinsheime und Vereinsgaststätten der Sportvereine unter Beachtung und Auflagen für Gäste öffnen. Der DEHOGA Hotel- und Gaststättenverband Sachsen e.V. hat einen umfangreichen Handlungsleitfaden für die Vorbereitung und Durchführung des Gastbetriebes erstellt. |
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Liebe Sportfreundinnen und Sportfreunde, aus aktuellem Anlass und zur weiteren Erläuterung der bereits versendeten neuen Allgemeinverfügung vom 12. Mai, übermitteln wir euch diese Zusammenstellung von Fragen und Antworten vom Landessportbund Sachsen e.V. mit Stand vom 15. Mai. Für Rückfragen stehen euch selbstverständlich die Vereinsberater im Kreissportbund Vogtland e.V. gern zur Verfügung. |
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