MEHR STEUERFREIRÄUME: ENTLASTUNG FÜR VEREINE

  • Beitrag veröffentlicht:28. September 2021
  • Beitrags-Kategorie:Aktuelles

Nervenraubende Arbeit, aber mitunter lukrativ: die alljährliche Steuererklärung.[Foto: imago]

Aufgrund der Corona-Pandemie hält das Jahr 2021 für Amateurvereine einige Steuererleichterungen bereit. Wir erklären euch, wie ihr profitiert und was es zu beachten gilt. 

Was ändert sich im Vergleich zum Jahr 2020?

Der Übungsleiterfreibetrag und der Ehrenamtsfreibetrag werden 2021 erhöht.

ÜBUNGSLEITERFREIBETRAG

Was ist der Übungsleiterfreibetrag?

Der Übungsleiterfreibetrag, auch als Übungsleiterpauschale bezeichnet, betrifft die aus nebenberuflichen Tätigkeiten erworbenen Einnahmen, beispielsweise bei Übungsleiter*innen, Erzieher*innen oder Ausbilder*innen.

Wie ändert sich der Übungsleiterfreibetrag?

Bisher durfte die Aufwandspauschale 2400 Euro pro Jahr nicht überschreiten. Dieser Freibetrag erhöht sich nun auf 3000 Euro pro Jahr . Trainer*innen und Übungsleiter*innen innerhalb eines Amateurvereins profitieren davon, weil sie diese Summe steuer- und sozialversicherungsfrei erhalten.

EHRENAMTSFREIBETRAG

Was ist der Ehrenamtsfreibetrag?

Um ehrenamtliche Mitarbeit zum Beispiel in Sportvereinen zu unterstützen, schuf die Politik vor einigen Jahren den Ehrenamtsfreibetrag, auch genannt Ehrenamtspauschale. Der Freibetrag ermöglicht es Ehrenamtler*innen, eine Aufwandspauschale vom Verein bis zu einer bestimmten Höhe anzunehmen, ohne dass hierfür Steuern oder Sozialabgaben fällig werden.

Wie ändert sich der Ehrenamtsfreibetrag?

Steuerfrei bleiben gezahlte Aufwandsentschädigungen oder Sitzungsgelder an Vereinsführungskräfte und Vorstände ab sofort bis 840 Euro pro Jahr . Bisher waren es 720 Euro.

In diesem Zusammenhang wurde auch die Freigrenze für erhaltene Vergütungen aus ehrenamtlicher Tätigkeit von Arbeitslosen und Sozialhilfeempfänger*innen auf 250 Euro (bisher 200 Euro) pro Monat angepasst.

WEITERE ENTLASTUNGEN FÜR VEREINE

Gibt es weitere steuerliche Entlastungen für Amateurvereine?

Ja. Die bedeutendste Änderung ist die Anhebung der Freigrenze bei wirtschaftlichen Einnahmen (nach § 64 Abs. 3 AO) von 35.000 Euro auf 45.000 Euro . Dies soll gerade kleineren Vereinen einige spürbare Steuervorteile verschaffen. Hält man sich an die 45.000-Euro-Grenze, fällt etwa für Werbeeinnahmen, den Verkauf von Speisen und Getränken und weiteren rein wirtschaftlichen Betätigungen keine Körperschaft- oder Gewerbesteuer an.

Gilt diese Regelung auch für 2020?

Der Regierungsvorschlag sieht vor, dass diese günstige Neuregelung auch für das vergangenen Jahr (2020) greifen soll. Daher sollten Vereine bei den Vereinsabschlussarbeiten, aber auch für die laufende Etatplanung für 2021 prüfen, inwiefern eine Steuerbefreiung möglich ist.

Gibt es auch Änderungen bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung?

Bisher mussten die vorhandenen Einnahmen eines Vereins innerhalb von zwei Jahren für gemeinnützige Zwecke verbraucht werden. Wenn ein Verein mit seinen jahresbezogenen Einnahmen unter 45.000 Euro liegt, kommt diese Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung nicht mehr zur Anwendung.

Wichtig: Verlängert wird auch die mögliche Nutzung des besonderen Freibetrags zur Corona-Hilfe nach § 3 Nr. 11 EStG über 1.500 Euro jährlich mit späterer Abrechnung erst im ersten Halbjahr 2021. Denn teilweise nutzen gerade gemeinnützige Einrichtungen diesen Steuerfreibetrag für Sonderzahlungen bis hin zum Jahreswechsel als Mitarbeitermotivation. Die Freibetragsregelung wird somit nicht verlängert, der Anspruch muss also schon 2020 entstanden sein, aber es darf auch erst nach dem Jahresanfang 2021 erst später abgerechnet werden.