Lockerungen für den Sport ab 14. Januar

  • Beitrag veröffentlicht:14. Januar 2022
  • Beitrags-Kategorie:Aktuelles

© Alexander RabeAlexander Rabe

UPDATE 13. JANUAR 2022 | Neue Corona-Notfall-Verordnung

Die Sächsische Staatsregierung hat in der Kabinettssitzung vom 12. Januar 2022 eine erneute Änderung der Corona-Notfall-Verordnung beschlossen, die bei einem zurückgehenden Infektionsgeschehen auch Lockerungen für den Sport vorsieht. Die Regelungen der geänderten Verordnung treten am 14. Januar 2022 in Kraft und sind bis zum 6. Februar 2022 gültig.

Die Altersbeschränkung für Angebote des Kinder- und Jugendsports wird mit der neuen Verordnung angehoben: Teilnehmen dürfen nun Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Kontaktbeschränkungen gelten hier zudem nicht.


Maßnahmen bei Rückgang des Infektionsgeschehens

Unterschreitet an drei aufeinanderfolgenden Tagen

  • die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 1.500 und
  • die Bettenbelegung durch COVID-19-Patienten auf den Normalstationen der sächsischen Krankenhäuser den kritischen Belastungswert von 1.300 sowie
  • die Bettenbelegung durch COVID-19-Patienten auf den Intensivstationen der sächsischen Krankenhäuser den kritischen Belastungswert von 420,

so treten ab dem übernächsten, dem fünften Tag, in Sachsen für Sporttreibende ab 18 Jahren folgende Lockerungen in Kraft:

  • Die Öffnung von Außensportanlagen ist für Personen mit einem Impf- oder Genesenennachweis zulässig. (2G)
  • Die Nutzung von Innensportanlagen ist nach der 2GPlus-Regelung zulässig.
  • Es besteht die Pflicht zur Kontakterfassung.
  • Kontaktbeschränkungen gelten für den organisierten Vereinssport nicht

Alle genannten Punkte müssen am übernächsten Tag aufgehoben werden, wenn zuvor einer der genannten Belastungswerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird. Gleiches gilt für Landkreise und Kreisfreie Städte, sofern die regionale 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen den Wert von 1.500 an drei aufeinander folgenden Tagen erreicht oder überschreitet.

Bedingungen für Sportveranstaltungen mit Zuschauerinnen und Zuschauern regelt § 21a Absatz 13 der Corona-Notfall-Verordnung.

SFV-Präsident Hermann Winkler„Wir sind froh, dass wir durch unsere intensiven Gespräche in den letzten Wochen etwas erreicht haben. Die Anhebung der Altersgrenze für unsere Kinder und Jugendlichen ist genauso ein Erfolg, wie die Lockerungen für die Erwachsenen. Es ist ein wichtiges Signal und ein erster Schritt.“

AUSBLICK SPIELBETRIEB

Die neue Corona-Notfall-Verordnung gilt bis zum 6. Februar 2022 und würde in dieser Fassung nur einen Spielbetrieb unter 2G-Bedingungen zulassen. Die spielleitenden Stellen des SFV befassen sich mit allen möglichen Modellen, inklusive der potenziellen Auswirkungen auf den Spielbetrieb. Viel hängt dabei vom Infektionsgeschehen im Freistaat und den daraus resultierenden Verordnungen ab.