Erste Infos zur Änderung der Sächsischen Corona Notfallverordnung

  • Beitrag veröffentlicht:13. Januar 2022
  • Beitrags-Kategorie:Aktuelles

Am morgigen Freitag, dem 14.01.2022 treten einige Änderungen in der Sächsischen Corona Notfall Verordnung in Kraft. Hier schon einmal ein paar wichtige Auszüge:

Die Regelungen der geänderten Verordnung treten am 14. Januar 2022 in Kraft und sind bis zum 6. Februar 2022 gültig.

Ergänzend zur 3G- und 2G-Regel wird die 2Gplus-Regel für eine Reihe von Einrichtungen und Angeboten verpflichtend eingeführt. Der Zugang zu bzw. die Inanspruchnahme der entsprechenden Angebote bleibt auf genesene und geimpfte Personen beschränkt, jedoch müssen diese zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können. Von der Testpflicht ausgenommen sind
– geboosterte Personen,
– Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
– Personen für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission vorliegt,
– Personen, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen und zusätzlich einen Genesenennachweis vorweisen können sowie
– vollständig Geimpfte, deren letzte Einzelimpfung mindestens 14 Tage und maximal drei Monate zurückliegt.

Die Altersbeschränkung für Angebote des Kinder- und Jugendsports wird mit der neuen Verordnung angehoben: Teilnehmen dürfen nun Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Kontaktbeschränkungen gelten hier zudem nicht.

– Sportveranstaltungen mit Publikum sind möglich, die Zuschauer müssen einen Nachweis nach der 2Gplus-Regel erbringen, eine Kontakterfassung ist notwendig und die maximale Teilnehmerzahl wird auf 50 Prozent, aber maximal 500 Zuschauer bzw. 25% Auslastung und maximal 1.000 Personen begrenzt;
– die Öffnung von Sportanlagen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist an folgende Auflagen gebunden wobei für den organisierten Vereinssport die Kontaktbeschränkungen nicht gelten
o für die Nutzung von Innensportanlagen besteht die Pflicht zum Nachweis nach 2Gplus-Regelung und die Pflicht zur Kontakterfassung durch den Betreiber
o bei Außensportanlagen, z. B. Skiliften, reicht ein Impf- oder Genesenennachweis aus und ebenfalls ist eine Kontakterfassung vorzusehen; ausgenommen von der Kontakterfassung sind die Skilifte;

Die Corona Schutzverordnung wird im Laufe des Tages auch auf der entsprechenden Seite aktualisiert und kann dann dort eingesehen werden: https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html

Der Vogtländische Fußball-Verband e.V. wird sich dann auch in den kommenden Tagen in seinen Gremien zusammensetzen, um die neuen Regelungen zu bewerten und entsprechende Regelungen für den Kreisspielbetrieb zu erarbeiten und zu beschließen.