Corona-Soforthilfe für Sportvereine in Sachsen

  • Beitrag veröffentlicht:1. Mai 2021
  • Beitrags-Kategorie:Aktuelles

Sportvereine, die durch die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie unverschuldet in ihrer Existenz bedroht sind, können ab sofort finanzielle Unterstützung in Form einer
einmaligen Soforthilfe-Zahlung in Höhe von bis zu 10.000 Euro beantragen.
Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um die Antragsstellung. Gemeinsam mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern (SMI) unterstützt der Landessportbund Sachsen seine Mitgliedsvereine, die aufgrund der Infektionsschutzmaßnahmen rund um die COVID-19-Pandemie in Notlagen geraten.
Diesen Sportvereinen soll zu den Abmilderungen der Folgen im Rahmen einer Soforthilfe ein Zuschuss zur Abwendung eines existenzbedrohenden Liquiditätsengpasses gewährt werden.

Link: https://www.sport-fuer-sachsen.de/fuer-mitglieder/vereinsberatung/corona-soforthilfe/

Wer kann Soforthilfe beantragen?

Die Soforthilfe können alle Sportvereine beantragen, die zum 31.12.2020 ordentliches Mitglied im Landessportbund Sachsen waren und aktuell als gemeinnützig anerkannt sind. Zur Antragstellung wird die sechsstellige LSB-Vereinsnummer benötigt. Kreis- und Stadtsportbünde sowie Landesfachverbände sind nicht antragsberechtigt.

Abteilungen von Vereinen oder Vereine, die ihren Sitz nicht im Freistaat Sachsen haben, können keine Soforthilfe im Rahmen dieses Förderprogramms erhalten.

Der antragstellende Verein weist mit Hilfe der zahlenmäßigen Angaben auf Seite 2 des Antragsformulars (s.u.) und geeigneter weiterer Belege (Kontoauszüge zum 31.12.2020 und zum Zeitpunkt der Antragstellung) nach,

  1. dass die in den nächsten drei Monaten anstehenden unabweisbaren Ausgaben und/oder die allgemeinen Betriebskosten nicht aus vorhandenen zweckungebundenen Eigenmitteln und zu erwartenden Einnahmen gedeckt werden können. Investitionskosten oder Ausgaben für verschiebbare Anschaffungen sind nicht anrechenbar.
  2. dass jetzt oder unmittelbar bevorstehend (innerhalb der nächsten drei Monate) der Liquiditätsengpass droht und in Folge dessen die Existenz des Vereins gefährdet ist. Das heißt, dass der Verein aus eigener Kraft (Guthaben inklusive zweckungebundene Rücklagen des (Gesamt-)Vereins) die anstehenden unabweisbaren Ausgaben und/oder die allgemeinen Betriebskosten nicht decken kann und deshalb berechtigt ist, Soforthilfe in der beantragten Höhe (vgl. Pkt. 1) zu erhalten.

Finanzielle Rücklagen, die zur Deckung des Eigenmittelanteils einer bereits beantragten bzw. bewilligten Fördermaßnahme gebunden sind, bleiben bei der Ermittlung des Bedarfs von Mitteln zur Existenzsicherung unberücksichtigt. Fügen Sie dem Antrag bitte eine Kopie des Fördermittelbescheids bei. Der Antrag auf Förderung einer (investiven) Maßnahme in 2021 muss vor der Beantragung der Soforthilfe rechtsverbindlich beim Fördermittelgeber eingereicht worden sein. Sollte die Förderung der Maßnahme abgelehnt oder in 2021 doch nicht begonnen oder umgesetzt werden, müssen die dafür zweckgebundenen Mittel rückwirkend im Verwendungsnachweis der Soforthilfe als verfügbare Eigenmittel mit angerechnet werden. Das kann zur teilweisen oder vollständigen Rückzahlung der Zuwendung zur Soforthilfe führen.

Rein vorsorglich oder nur zum Ausgleich von Corona-bedingten Einnahmeverlusten erfolgt keine Förderung. Ebenso ist der Ausgleich von Einnahmeverlusten, die dem Verein durch die Reduzierung von Mitgliedsbeiträgen zur Entlastung der Vereinsmitglieder entstehen, nicht förderfähig.

Verluste oder Ausgaben die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (z.B. bezahlte Sportler, Betrieb einer Gaststätte) oder einer ausgegliederten GmbH anfallen, können durch den Soforthilfezuschuss nicht gedeckt werden.

Die Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen erfolgt durch den LSB auf der Grundlage der gemachten Angaben des Vereins auf dem Antragsformular (s.u.) und den beigefügten Belegen/Nachweisen (Kontoauszüge zum 31.12.2020 und zum Zeitpunkt der Antragstellung). Maßgeblich ist, in welcher Höhe die unmittelbar in den nächsten drei Monaten bevorstehenden unabweisbaren Ausgaben und/oder Betriebskosten (Seite 2 des Antragsformulars), nicht durch die (in den nächsten drei Monaten) verfügbaren Eigenmittel des Vereins gedeckt sind. Daraus ergibt sich die Finanzierungslücke, die durch einen Soforthilfezuschuss ausgeglichen werden soll.

Weitere Informationen erhaltet Ihr auf der Homepage des Landessportbundes Sachsen.